Landwirteprivileg

 

 

Landwirte Privileg

Jahrhundertelang existierte das sogenannte Landwirteprivileg. Ein Landwirt konnte auf der Grundlage des einmal erworbenen Saatgutes uneingeschränkt selbst Saatgut züchten, solange er es nicht in den Verkehr brachte, sondern nur für den eigenen Betrieb nutzte oder zum Tausch verwendete. Nach den Regelungen des UPOV-Übereinkommen in der überarbeiteten Fassung von 1991 geht dies nicht mehr. Denn die Erzeugung und Vermehrung der geschützten Sorte ist ohne die Zustimmung des Züchters nicht mehr gestattet. Der Nachbau von Erntegut für Saatzwecke erfordert, dass sogenannte Nachbaugebühren von den Bauern an den Züchter bezahlt werden müssen. Das Züchterprivileg bedeutet, dass der Züchter einer Ausgangssorte dem Züchter der abgeleiteten Sorte verbieten kann, Saatgut der abgeleiteten Sorte zu vertreiben. Vom Schutzrechtsinhaber unabhängig sind Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken und Handlungen zu Versuchszwecken. Ab 2006 sollen nach den WTO - TRIPS Regeln auch die Bauern in am wenigsten entwickelten Ländern für die Pflanzen zahlen, die sie anbauen. Dadurch werden die Landwirte weltweit von wenigen Sorten der Hersteller abhängig, die Vielfalt an Kulturpflanzen wird weiter abnehmen.

Ein Schutz der geistigen Eigentumsrechte an Saatgut (sogenannte Farmers Rights) wird von den meisten Bäuerinnen und Bauern abgelehnt, da es dem Eigentumsverständnis vieler Kulturen und Gesellschaften widerspricht (z.B. dem indigener Völker). Außerdem fehlt es ihnen an praktischen Erfahrungen, denn um ein System des Sortenschutzes gewinnbringend zu nutzen bedarf es gewisser Voraussetzungen. Auch die formalen Verfahrenserfordernisse und die Patentgebühren können ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellen. Vor allem viele afrikanischen Länder fordern, dass weiterhin das Landwirteprivileg berücksichtigt wird. In vielen Entwicklungsländern werden 90 Prozent der ausgesäten Samen selbst produziert, während der Rest zugekauft wird. Mit Unterstützung von Umweltorganisationen wollen sie die Patentierung von gentechnischen Verfahren als Gegenstand der geistigen Eigentumsrechte wieder aus den TRIPS Bestimmungen streichen. Die Industrieländer, allen voran die USA, bestehen jedoch auf eine weitere Verschärfung der Schutzrechtsbestimmungen. Dies ist kein Wunder, da die amerikanischen Konzerne die Schutzrechte zum Aufbau von Monopolen nutzen z.B. die Patentierung transgener Baumwollpflanzen und transgener Sojapflanzen. zurück