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Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln Produkte, in denen DNA oder Protein von gentechnisch veränderten Pflanzen nachgewiesen werden können, sind in Europa kennzeichnungspflichtig. Seit April 2000 müssen auch Zusatzstoffe und Aromen gekennzeichnet werden, sofern DNA im Endprodukt nachweisbar ist. Außerdem wurde ein Grenzwert von 1 Prozent festgelegt, unterhalb dessen zufällige Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Material nicht gekennzeichnet werden müssen. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Produkte von Tieren (Fleisch, Milch, Eier), die genmanipulierte Futtermittel erhalten haben. Enzyme, die mit Hilfe gentechnisch manipulierter Mikroorganismen produziert und die z.B. für Ascorbinsäure, Beta-Carotin, Glutamat und in der Brot- und Käseherstellung eingesetzt werden, müssen auf dem Endprodukt nicht angegeben werden. Auch in zahlreichen anderen Ländern auf der ganzen Welt sind inzwischen Kennzeichnungsrichtlinien erlassen worden. Saatgut kann gentechnische Verunreinigungen aufweisen, wenn bei Transport und Lagerung keine strikte Trennung von konventionellem und gentechnisch verändertem Saatgut eingehalten wird. Außerdem kann der Anbau von Gen-Pflanzen eine genetische Verschmutzung von Nachbarfeldern, und dadurch in der Folge eine ungewollte Verunreinigung von Nahrungsmitteln zur Folge haben. zurück |